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Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

Informationen

Die Geldstrafe ist neben der Freiheitsstrafe die zweite Hauptstrafe des deutschen Rechts und die bei weitem am häufigsten verhängte Sanktion. 2008 wurde beispielsweise gegen 81,5% aller nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten eine Geldstrafe ausgesprochen (Konstanzer Inventar Sanktionsforschung [2010]: S. 57). Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, weil sie von dem Verurteilten nicht bezahlt wird, ordnet die Vollstreckungsbehörde in der Regel die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe an (s. § 43 StGB, §§ 459 ff. StPO) und die verurteilte Person erhält eine Ladung zum Strafantritt. In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten, die Ersatzfreiheitsstrafe noch abzuwenden: Der Geldbetrag kann entweder doch bezahlt werden oder die Ersatzfreiheitsstrafe wird durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abgewendet (Art. 293 EGStGB – „Schwitzen statt Sitzen“).

Eine Ersatzfreiheitsstrafe birgt für alle Beteiligten erhebliche Nachteile. Die verurteilte Person ist mit negativen persönlichen und sozialen Konsequenzen konfrontiert (Inhaftierung, Einschränkung sozialer Kontakte, möglicherweise Verlust des Arbeitsplatzes usw.). Aus Sicht des Staates „gehört“ der Geldstrafenschuldner eigentlich nicht in den Strafvollzug; die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe verursacht außerdem erhebliche Kosten. In den einzelnen Bundesländern werden daher verschiedene Anstrengungen unternommen, die Zahl der Ersatzfreiheitsstrafen zu reduzieren und die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu fördern.

Das Land NRW hat in diesem Zusammenhang zum 1. Januar 2011 die „Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit und über die entsprechende Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen“ in Kraft gesetzt und versucht, über ein einheitliches Verfahren und durch flankierende Maßnahmen die Verurteilte besser zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu motivieren. Das Institut für Kriminologie der Universität zu Köln evaluierte von Juni 2011 bis Juni 2013 die neuen Maßnahmen.

Veröffentlichungen

Forschungsdesign und -ergebnisse

Projektteam

Prof. Dr. iur. Frank Neubacher M.A. (Direktor)

Tel.: 0221-470-4281
Fax: 0221-470-5147
f.neubacher@uni-koeln.de