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Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

Informationen

Die Geldstrafe ist neben der Freiheitsstrafe die zweite Hauptstrafe des deutschen Rechts und die bei weitem am häufigsten verhängte Sanktion. 2008 wurde beispielsweise gegen 81,5% aller nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten eine Geldstrafe ausgesprochen (Konstanzer Inventar Sanktionsforschung [2010]: S. 57). Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, weil sie von dem Verurteilten nicht bezahlt wird, ordnet die Vollstreckungsbehörde in der Regel die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe an (s. § 43 StGB, §§ 459 ff. StPO) und die verurteilte Person erhält eine Ladung zum Strafantritt. In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten, die Ersatzfreiheitsstrafe noch abzuwenden: Der Geldbetrag kann entweder doch bezahlt werden oder die Ersatzfreiheitsstrafe wird durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abgewendet (Art. 293 EGStGB – „Schwitzen statt Sitzen“). Eine Ersatzfreiheitsstrafe birgt für alle Beteiligten erhebliche Nachteile. Die verurteilte Person ist mit negativen persönlichen und sozialen Konsequenzen konfrontiert (Inhaftierung, Einschränkung sozialer Kontakte, möglicherweise Verlust des Arbeitsplatzes usw.). Aus Sicht des Staates „gehört“ der Geldstrafenschuldner eigentlich nicht in den Strafvollzug; die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe verursacht außerdem erhebliche Kosten. In den einzelnen Bundesländern werden daher verschiedene Anstrengungen unternommen, die Zahl der Ersatzfreiheitsstrafen zu reduzieren und die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu fördern. Das Land NRW hat in diesem Zusammenhang zum 1. Januar 2011 die „Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit und über die entsprechende Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen“ in Kraft gesetzt und versucht, über ein einheitliches Verfahren und durch flankierende Maßnahmen die Verurteilte besser zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu motivieren. Das Institut für Kriminologie der Universität zu Köln evaluierte von Juni 2011 bis Juni 2013 die neuen Maßnahmen.

Veröffentlichungen

Forschungsdesign und -ergebnisse

Projektteam

Abgeschlossene Projekte

Kollektivphänomene im digitalen Raum

Das Projekt untersucht am Beispiel des Kurznachrichtendienstes Twitter den Verlauf thematischer Wellen als kollektive Phänomene des digitalen Raums. Anhand der hierfür erhobenen Daten werden die Themen und Verläufe insbesondere solcher Wellen mit politischen und gesellschaftsrelevanten Inhalten sowie die Struktur der beteiligten Akteure analysiert. In einem zweiten Teil werden dann die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für das Strafrecht thematisiert.

Radikalisierung im digitalen Zeitalter (RadigZ)

Das Projekt analysiert, inwieweit Internetpropaganda eine Radikalisierung in der realen (Offline-) Welt bedingt bzw. fördert. Dabei interessieren Radikalisierungsverläufe als Prozesse, die im Grundsatz reversibel sind und auch in Deradikalisierung münden können.

Illegale Drogenmärkte außer- und innerhalb von Justizvollzugsanstalten

In diesem Projekt geht es um illegale Drogenmärkte außer- und innerhalb von Justizvollzugsanstalten – mit dem Schwerpunkt auf Cannabishandel. Wie gelangen die Drogen zu den Gefangenen? Bedienen sie sich hierfür der Kontakte, die für sie auch in Freiheit maßgeblich waren? Und welche Akteure spielen sonst noch eine Rolle? Im Rahmen des qualitativen Projekts werden bundesweit Gefangene bzw. Personen mit Hafterfahrung sowie Expertinnen und Experten aus Justiz und Polizei interviewt.

Mädchen- und Frauenkriminalität im deutsch-griechischen Vergleich

Das Projekt „Mädchen- und Frauenkriminalität im deutsch-griechischen Vergleich“ widmete sich der Frage, wie sich der niedrige Anteil der Kriminalität von Mädchen und Frauen an der gesamten registrierten Kriminalität erklären lässt. Dabei interessierte uns insbesondere die bisher wenig erforschte Anzeigenbereitschaft gegenüber Frauen in Verbindung mit der Frage, ob das Geschlecht des Täters einen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Tat hat.

Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

Das Land NRW hat zum 1. Januar 2011 die „Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit und über die entsprechende Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen“ in Kraft gesetzt und versucht, über ein einheitliches Verfahren und durch flankierende Maßnahmen die Verurteilte besser zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu motivieren. Das Institut für Kriminologie der Universität zu Köln evaluierte von Juni 2011 bis Juni 2013 die neuen Maßnahmen.